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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
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158
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Abgaben allerhand Art wegfielen, die in dm verschiede»nen Provinzen nach ganz verschiedenen Systemen warenerhoben worden.

Ferner bestimmte der ly. §. noch Folgendes:ES hören ferner ans:

1) das Natnralquartier des garnisonircndcn Militärsin den Bürgerhäusern, und zwar der Offizierebinnen längstens sechs Monaten nach Verkündi-gung dieses Gesetzes; das der Gemeinen und Un-teroffiziere aber in dem Maaßc, in welchem dieKasernen - Einrichtung fortschreitet;

2) vom Jahre 1821 an, hören die außerordentlichenZuschüsse der Städte zum rcglcmcntsmaßigcn Scr-vis für die Offiziere auf; (der sogenannte Hülfs-scrvis);

Z) vom Jahre 1821 an hören die Beitrage der Stadt-gemeinen zur Unterhaltung der Gerichtsbehördenauf; ebenfalls die vom Staate außerhalb der Ma-gistrate angeordneten Polizeibehörden.

Diese Bestimmungen zeigten, wie die Staatscinrich-tungen sich immer mehr vervollkommneten, indem das,was allgemeine Lasten sind, auch vom Allgemeinen ge-tragen wurde, .und nicht mehr von den bcsondern städti-schen Vereinen, die an diese Lasten nicht naher verwandtwaren, wie die andern Gemeinen.

Wenn man die Gesetzgebung über ein neues Steuer-system durchgegangen, so ist die Frage natürlich: Wel-ches ist die Statistik dieses Steuersystems, d. h. wievielträgt jede Steuer und wie hoch belaufen sich ihre Ver-waltungskosten?