In dem Gesetze vom 30. Mai 1820, mit dem dasindirekte Steuersystem vollendet worden, gibt der Königfolgende Uebcrsicht über das neue Steuersystem, so wieauch über die alten Steuern, welche dem neuen Systemegemäß nun wegfallen.
Die Auflagen sind (tz. 1.) fernerhin4) die Zölle und die Verbrauchsteuer von auslandi-schen Waarcn, nach dem Gesetze von 26. Mai4818;
2) die Abgabe vom Salz, nach dem Gesetz vom 47.
Januar 1820;
Z) die Stempelsteuer, wie solche durch ein besonderes
Gesetz bestimmt werden wird;
4) die Gewerbesteuer nach einem neuen Gesetze vom
heutigen Tage;
Z) die Grundsteuer, nach ihrer gegenwärtigen Ver-fassung ;
6) die Besteuerung vom inlandischen Branntcwcin,Braumalz, Weinmost und Tabacksblattern, nachdem Gesetze vom 8. Februar 1819;
7) an die Stelle der abzuschaffenden persönlichenSteuern tritt eine Klassensteucr, unb da, wo diesenicht erhoben wird,
8) eine Mahl- und Schlachtstcuer, nach den Gesetzenvom heutigen Tage.
Der tz. 9 bestimmt nun, daß gegen diese im erstenParagraph angeführten Steuern, alle andern darunternicht begriffenen, aufhören.
Nämlich:
An Consumtionssteuern.
4) Die Accise vom Gemahl, Fleisch und Brenn-Ma-terial in den alten Provinzen;