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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
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153
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schuldig ist, und auf den er beim Ankauf des Gutes Rück-sicht genommen hat. Da er nun dem Verkaufet um soviel weniger bezahlt, als dieser Canon an Kapitalwerthbetrage, so scy der gegenwartige Besitzer eigentlich nichtderjenige, der sie bezahle, sondern blos der, welcherdiesen Canon abführe, der daher unverändert bleibenmüsse, und dessen Erhebung man daher am schicklichstenmit der Domäncnverwaltung des Staates verbindenkönnte, da dieser Canon von einem Staatsdo-man entrichtet werde, das der Staat in jedemGute besitze. Die entgegengesetzte Ansicht von dieserist folgende: Die Grundsteuer ist eine Gewerbesteuer,die der Fabrikant des Korns eben so wenig bezahlt, wieder Fabrikant des Branntcwcins den Blascnzins. Beideschießen die Abgabe nur vor, und.ziehen sie von denConsumenten wieder ein, an welche sie ihr Fabrikat ver-kaufen. Der Consument ist daher in letzter Instanz der-jenige, der sie bezahlt, und nicht der Fabrikant, der sievorschießt.

Welche von diesen beiden Meinungen die richtigeist, dieses kann sich nur ergeben, wenn beide ihre Kräfte,in der Bcrathung mit den Standen, gegen einander ab-wiegen. So viel ist ausgemacht, daß da, wo das Grund-cigcnthum ziemlich gleichförmig unter die Familien desflachen Landes vcrtheilt ist, die Ansicht, daß die Grund-steuer eine Gewerbesteuer scy, die herrschende ist, wo-hingegen da, wo das Grundcigenthum zu großen Massenin den Händen einzelner Familien ist, die Grundsteuerfür einen Canon gehalten wird, den man nicht veränderndürfe, besonders dort nicht, wo SteuerfreiheitStatt finde, weil der Ankäufer diese beimAnkaufe des Gutes mitgekauft habe.

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