Druckschrift 
Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
108
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Der 6. §. setzt fest, daß die Ncalglaubiger oder dieetwa vorhandene Lehns- Fideikommiß- und Majoratsbe-rechtigten, einer Veränderung in der Benutzung der Grund-stücke nicht widersprechen dürfen.

Der 7. §. bestimmt, daß jeder Gutsbesitzer so vieleArbcitsfamilien auf seinem Eigenthume ansetzen kann, als<r für gut findet. Doch dürfen die Micthscontrakte nichtüber 12 Jahre gehen. Ueberlaßt er ihnen die Stelle erb-lich, so kann solches nur im Wege des Verkaufs gesche-hen , oder gegen eine Abgabe von Geld oder Frucht.Ueberlassungen auf die Bedingung zu fortwahrenden Ho-fesdiensten , finden nicht mehr Statt.

Im 8. §- wird die Verordnung aufgehoben, nach derkeine Auslander zu Guts- und Amtspachtcn zugelassenwerden sollen.

Nachdem auf diese Weise die in der Verfassung lie-genden Culturhindernisse aufgehoben werden, kommt dasEdikt zu denen, die in den auf Grundstücken haftendenServituten liegen.

Hierhin gehört zuerst das Weide recht.

Der 11. §. setzt fest, daß, welcher auch der Besitzerdes Weidercchts in einer Feldmark scyn möchte, jedesmalein Drittel derselben vom Weidcgang solle befreit werden,und der Boden der Privatbcnutzung der Besitzer völligüberlassen bleiben. Dieses Drittel muß in der Nahe desDorfes und wo möglich in allen drei Feldern genommenwerden.

Will eine Gemeine die Befreiung von der Huth nichtbenutzen, so kann sie einstweilen ruhen. Wenn aber einViertel der Grundbesitzer sie verlangt, so muß sie eintreten.

In dem folgenden §. wird bestimmt, wie es mit demHuthrechte auf den Wiesen, besonders mit der Früh-jahrshuthung, und im Z. 26. u. 27., wie es in Zukunft