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lich und sparsam machen, weil sie nur dadurch die Mittelzum Landankauf erhalten können.
„Viele von ihnen werden sich emporarbeiten und da-hin gelangen, sich durch ansehnlichen Landbesitz und Indu-strie auszuzeichnen. Der Staat erhalt also eine neueschätzbare Klasse fleißiger Eigcnthümcr, und durch dasStreben solches zu werden, gewinnt der Ackerbau mehr.Hände, und durch die vorhandenen, in Folge der frei-willigen größeren Anstrengung, mehr Arbeit als bisher."
Im 2. §. wird nun näher bestimmt, wie es mit denErbpächtcn soll gehalten scyn, damit diese kein Hin-dernis; der Vereinzelung der Grundstücke werden. Jederkann sein Grundstück vom Erbpachte befreien, wenn er vondiesem das Fünfundzwanzigfachc bezahlt. Auch kann erdieses in abschläglichcn Zahlungen von 100 Thlr. und drü-ber nach halbjähriger Kündigung.
Im 3. §. wird bestimmt, wie es mit den Grundab-gaben zu halten scp, damit diese kein Hinderniß derTheilung werden. Sie sollen auf die einzelnen Stückevcrtheilt werden, damit jedes beim Verkauf seine Abga-ben mitnehmen kann.
In; 4. tz. werden alle Beschränkungen in Hinsicht derBenutzung der Privatwaldungcn aufgehoben, sowohl die,welche das allgemeine Landrccht macht, als auch die, wel-che die Provinzial - Fvrstordnungen machen. Jeder Eigcn-thümcr kann solche nach Gutsinden nutzen und sie auchparccllircn und urbar machen, wenn ihm nicht Verträgemit einem Dritten oder Berechtigungen Anderer entgegen-stehen. — Eben so können landwirtschaftliche Grund-stücke wieder in Forsten verwandelt werden.
Die in mehreren Provinzen bestehende Verordnung,daß bäuerliche Grundstücke nicht unbestellt dürfen liegenbleiben, wird aufgehoben.