„Die, durch Unsere Edikte vom 9. October 1807und 27- October 1810 gegebene Verheißung, wegen allge-meiner Verleihung des Eigcnthums, geht durch das Ediktvom heutigen Tage, wegen Regulierung der guts-herrlichen Verhältnissc in Erfüllung. — Auch wer-den, theils durch solches, theils durch die nächstens erge-hende Gemeinhcits-Theilungsordnung Bestimmungen ge-geben, wie die Abhängigkeits-Verhältnisse der bäuerlichenGrundbesitzer abgelösct und die Servituten, welche derCultur hinderlich sind, ausgeglichen werden können.
„Um nun die übrigen Hindernisse völlig aus dem Wegezu räumen und Unsere getreuen Unterthanen in die Lagezu setzen, daß sie ihre Kräfte frei anwenden und Grundund Boden nach bester Einsicht benutzen können, so ver-ordnen Wir wie folgt:
§. t. „Zuvörderst heben Wir im Allgemeinen alle Be-schränkungen des Grundeigcnthums, die aus der bisheri-gen Verfassung entspringen, gänzlich auf und setzen fest:daß jeder Grundbesitzer ohne Ausnahme befugt scynsoll, über seine Grundstücke in so fern frei zu verfügen,als nicht Rechte, welche Dritte darauf haben, und ausFideicommisscn, Majoraten, Lehnverband, Schuldver-schreibungen, Servituten u. dgl. herrühren, dadurch ver-letzt werden.
„Dem gemäß kann, mit Ausnahme dieser Fälle, jederEigcnthümer sein Gut oder Hof durch Ankauf oder Ver-kauf, oder sonst, auf rechtliche Weise vergrößern, oderverkleinern. Er kann das Zubehörige an einen oder meh-rere Erben überlassen. Er kann es verkaufen, verschen-ken, oder sonst nach Willkühr im rechtlichen Wege damitschalten, ohne zu einer dieser Veränderungen einer recht-lichen Genehmigung zu bedürfen.