Jeder Edelmann ist ohne allen Nachtheil seines Stan-des befugt, bürgerliche Gewerbe zu treiben. Jeder Bür-ger kann in den Bauernstand und jeder Bauer in denBürgerstand treten."
In den folgenden Paragraphen des Gesetzes wirdnun noch bestimmt, wie es bei Lehn - und Fidcicommißgü-tern, in Hinsicht der Vercrbpachtungcn einzelner Theile, sollgehalten werden, und wie die Fideicommifibcstimmungendurch einen Familicnbcschluß können aufgelöst werden.
Auf diese Weise war nun die Freiheit des Grundei-genthums vom Könige gegründet worden und so derGrundstein gelegt zu einer größeren Bevölkerung und grö-ßeren Wohlhabenheit der Nation.
In einem Edikte von demselben Tage (14- Sept. 1811),das in der Gesetzsammlung den Titel führt: Edikt zurBeförderung der Landescultur, wurden die Grund-satze naher entwickelt, welche bei der neuen Gesetzgebungüber das Grundeigenthum waren befolgt worden.In diesem sagte der König:
„Das platte Land Unserer Monarchie befand sichbisher in einem ungünstigen Zustande.
„Um ihn zu verbessern, haben Wir die Untertänig-keit aufgehoben, und die große Last des Vorspanns undder Fourageliefcrung erlassen.
„Inzwischen reichen diese Wohlthatcn und andere, dieaus der Gcwerbcfrciheit entspringen, immer noch nichthin, das Wohl der Landbewohner gründlich und dauerndzu befördern. Mit Ausnahme Nicdcrschlesiens fehlt demgrößten Theile derselben das Eigcnthum, und da, woes vorhanden ist, unterliegt es großen Beschränkungen.