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Nach den Begebenheiten von 180k und 1807, die überdiese Formen hart entschieden haben, wurde durch dieneuere Gesetzgebung dieses Alles geändert.
In der Einleitung zu dem Gesetze vom 9. Octobcr1807 sagt der König:
„Nach eingetretenem Frieden hat Uns die Vorsorgesür den gesunkenen Wohlstand Unserer getreuen Untertha-nen vor allein beschäftigt.
Wir haben erwogen, daß bei der allgemeinen Noth, esdie Uns zu Gebot stehenden Mittel übersteige, jedem Ein-zelnen Hülfe zu verschaffen. Wir haben ferner erwogen,daß es den Forderungen der Gerechtigkeit und den Grund-sätzen einer wohleingcrichtctcn Staatswirthschaft gemäßsey, alles das zu entfernen, was den Einzelnen hinderte,den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maße seinerKräfte zu erlangen fähig ist.
Endlich haben Wir erwogen, daß die vorhandenenBeschränkungen theils im Besitz und Genuß des Grund-cigcnthums, theils in den persönlichen Verhältnissen desLandarbeiters, Unserer wohlwollenden Absicht entgegen-wirken, indem sie auf den Werth des Grundeigcnthumsund den Credit des Gutsbesitzers einen nachtheiligcn Ein-fluß üben.
Wir bestimmen daher, daß jeder Einwohner UnsererStaaten zum eigcnthümlichcn Besitze der Grundstückealler Art berechtigt ist, der Edelmann also zum Besitzenicht blos adeliger sondern auch bürgerlicher und bäuer-licher Grundstücke, und der Bürger und Bauer zum Be-sitze nicht blos unadcliger sondern auch adeliger Grund-stücke. Keiner bedarf zu irgend einem Gütercrwcrb einebesondere Erlaubniß. Auch fallen alle Vorzüge weg, dieder Adelige bei Güter-Erbschaften vor dem bürgerlichenhatte, so wie die Suspension gewisser gutshcrrlicher Rechte.