besetzen. — Bei diesen Höfen erhielt die darauf wohnendeBauernfamilic das volle Eigenthum, wenn sie ein Drittelder untergehabten Ländereicn an den Gutsherrn abgabund also zwei Drittel bei dem Hose behielt. Sie brauchtedann von dem, was sie behielt, weder Pacht, Frohnenoder andere Leistungen zu entrichten, sondern besaß diesesals achtes und freies Eigcnthum.
Durch dieses Edikt hatte der Konig den Grund zueinem zahlreichen Stande freier Ackerbauer gelegt. Undda der freie Besitz des Bodens eine größere Dichtigkeitder Bevölkerung hervorrufen mußte, wie z. B. am Rheine,so mußte der Boden auch, eben so wie dort, in seinemWerths steigen. Die Gutsbesitzer, obgleich sie Anfangszu verlieren glaubten, sahen doch bald nachher ein, daßsie durch diese Gesetzgebung gewönnen. Denn jede Stei-gerung im Werthe des Ackerbodens vermehrt denn dochzunächst das Vermögen desjenigen am meisten, der denmeisten Ackerboden besitzt. Der König schloß dieses Ediktmit folgenden Worten:
,,Um eine schnelle und sachverstandige Ausführung derhier verordneten Maßregeln zu sichern, so werden Wirfür jede Provinz eine General - Commissi»» aufstellen,die sich ausschließlich mit diesen Gegenstanden beschäfti-gen soll.
„Der Eifer, Gutes zu wirken, hat hier ein großesund freies Feld. Das allgemeinste Interesse ruft ihn aufdasselbe. Wir hoffen ihn auf allen Punkten zu finden,wo es Schwierigkeiten zu lösen gibt."
Wenn man ein so großes Gesetz gelesen hat, dasso tief in die Verhältnisse der Gesellschaft eiizgreisH so