ruhenden Dienstbarkeiten und Berechtigungen, gegen wech-selseitige billige Entschädigung abgclößt werden.
„Zur Vermeidung aller Mißdeutung und Unordnungsetzen Wir jedoch ausdrücklich fest, daß kein Besitzer die-ser bäuerlichen Nahrungen das Eigcnthum eigenmächtigergreifen, noch die bisherigen Verbindlichkeiten zu Lei-stung und Abführung seiner Dienste und Abgaben ver-weigern darf, bis diese Absindung in Gemäßheit der hierfolgenden Vorschriften entweder durch Vergleich, oder durchdie hiezu verordneten Behörden bestimmt ist, bei Vermei-dung der in den Gesetzen auf unerlaubte Selbsthülfe ver-ordneten Strafen."
Hierauf folgen dann in .59 Paragraphen die nähe-ren Bestimmungen aller der Fälle, die bei diesen Ablö-sungen vorkommen können.
Alle diese Bauerngüter werden in zwei Elasten ge-bracht. In die eine gehören die nicht erblichen, wel-che von den Gutsherren an Bauern auf unbestimmte Zeit,oder auf gewisse Jahre, oder auch auf Lebenszeit gegenAbgaben, Pachte und Dienste gegeben wurden. — DasEigenthum des Gutsherrn unterlag bei diesen Höfen derBeschränkung, daß er sie nicht einziehen durfte, son-dern sie immer mit einer Familie vom Bauernstände be-setzt halten mußte. — Auf diesen Höfen erhielten jetzt diedarauf lebenden Bauernfamilien das völlige Eigcnthum,wenn sie die Hälfte der bis jetzt untergehabten Lände-reien dem Gutsherren zurückgaben, wodurch sie denn zu-gleich von allen Pachten, Frohnen und Leistungen ent-bunden waren.
Die zweite Elaste der Bauerngüter bestand aus denen,auf welche die darauf wohnende Familie ein Erbrechthatte, und wo der Gutsherr verpflichtet war, den erle-digten Hos mit einem Verwandten dos letzten Besitzers zu
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