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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
95
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ruhenden Dienstbarkeiten und Berechtigungen, gegen wech-selseitige billige Entschädigung abgclößt werden.

Zur Vermeidung aller Mißdeutung und Unordnungsetzen Wir jedoch ausdrücklich fest, daß kein Besitzer die-ser bäuerlichen Nahrungen das Eigcnthum eigenmächtigergreifen, noch die bisherigen Verbindlichkeiten zu Lei-stung und Abführung seiner Dienste und Abgaben ver-weigern darf, bis diese Absindung in Gemäßheit der hierfolgenden Vorschriften entweder durch Vergleich, oder durchdie hiezu verordneten Behörden bestimmt ist, bei Vermei-dung der in den Gesetzen auf unerlaubte Selbsthülfe ver-ordneten Strafen."

Hierauf folgen dann in .59 Paragraphen die nähe-ren Bestimmungen aller der Fälle, die bei diesen Ablö-sungen vorkommen können.

Alle diese Bauerngüter werden in zwei Elasten ge-bracht. In die eine gehören die nicht erblichen, wel-che von den Gutsherren an Bauern auf unbestimmte Zeit,oder auf gewisse Jahre, oder auch auf Lebenszeit gegenAbgaben, Pachte und Dienste gegeben wurden. DasEigenthum des Gutsherrn unterlag bei diesen Höfen derBeschränkung, daß er sie nicht einziehen durfte, son-dern sie immer mit einer Familie vom Bauernstände be-setzt halten mußte. Auf diesen Höfen erhielten jetzt diedarauf lebenden Bauernfamilien das völlige Eigcnthum,wenn sie die Hälfte der bis jetzt untergehabten Lände-reien dem Gutsherren zurückgaben, wodurch sie denn zu-gleich von allen Pachten, Frohnen und Leistungen ent-bunden waren.

Die zweite Elaste der Bauerngüter bestand aus denen,auf welche die darauf wohnende Familie ein Erbrechthatte, und wo der Gutsherr verpflichtet war, den erle-digten Hos mit einem Verwandten dos letzten Besitzers zu

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