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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
93
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Die Vollendung dieser Umwandclung der Gesellschaftfällt in die Periode, in der wir leben. Sie ist in denGesetzen enthalten, von denen wir reden wollen.

Durch das Edikt vom 9. Octobcr 1807 wurde dasganze, bis jetzt auf den adeligen Gütern Statt gefundene,Gesindeverhältniß vom Könige aufgehoben.

„Nach dem Datum dieser Verordnung, so heißt es im10. §., entstehet ferner kein Unterthänigkeits - Verhältnis,weder durch Geburt, noch durch Heirath, noch durch Ueber-nehmung einer unterthänigen Stelle, noch durch Vertrag.

„Mit der Publikation der gegenwärtigen Verordnung,hört (§. 11.) das bisherige Unterthänigkeits-Verhältnisderjenigen Unterthancn sammt ihren Weibern und Kin-dern, welche ihre Bauerngüter erblich oder eigcnthümlich,oder erbzinswcise, oder erbpachtlich besitzen, wechselseitiggänzlich auf.

„Mit dem Martini-Tage 1810 hört (tz. 12.) alle Guts-unterthänigkcit in Unseren sämmtlichcn Staaten auf.Nach diesem Tage gibt es nur freie Leute, so wie sol-ches auf den Domänen in all' unseren Provinzen schonder Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst ver-steht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten,vermöge des Besitzes eines Grundstücks, oder vermögeeines besonderen Vertrages obliegen, in Kraft bleiben.

„Nach dieser Unserer allerhöchsten Willensmeinung hatsich ein Jeder, den es angeht, insbesondere aber UnsereLandcscollegia und übrigen Behörden, genau und pflicht-mäßig zu achten, und soll die gegenwärtige Verordnungallgemein bekannt gemacht werden.

„Urkundlich unter Unserer höchst eigenhändigen Unter-schrift. So geschehen, Memel den 9. October 1807.

gez. Friedrich Wilhelm,gegengez. v. Schrötter, V .Stein, v. Schrötter II.