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Jeder, der Bürger geworden, leistet dem Magistratden ZBürgcreid. Er ist verpflichtet, alle stadtische Lastenzu tragen und Stadtämter zu übernehmen, wenn er dazuberufen wird. — Keine Befreiung von persönlichen Lei-stungen findet Statt, und alle bisherige Befreiungen hö-ren auf.
Jeder Bürger kann städtische Gewerbe treiben, wenndiese nicht auf eine gewisse Zunft oder Innung beschranktsind. — (Dieses wurde später, als 1816 die Zünfte aus-gehoben wurden, völlig allgemein.)
Jeder verliert das Bürgerrecht, der eines Meinei-des, Urkundcnverfälschung und groben Betrugs überführtist; eben so der, welcher Landes verwiesen oder fürehrlos erklärt wird.
Alle Einwohner einer Stadt, die das Bürgerrechtnicht erwerben, sind Schutzverwandtc der Bürger. — Siestehen unter dem Magistrate und den städtischen Policei-behörden, tragen alle öffentliche Lasten und dürfen nursolche Gewerbe treiben, wozu es verfassungsmäßig desBürgerrechts nicht bedarf. — Die Staatsbeamten, dieüber 600 Thlr. Besoldung haben, zahlen zu den öffent-lichen Lasten 2 p. E. ihres Gehalts in die Stadtcassc;die von 260 600, zahlen Ii x. L. und die bis zu260 nur 1 p. L.
Da die Bürgerschaft zu zahlreich ist (§.69.), um inCorpore an den Bcrathschlagungcn Theil nehmen zu kön-nen, so wählt sie ihre Repräsentanten. Dieses sind dieStadtverordneten, welche die Repräsentation der Bürger-schaft bilden.
In großen Städten sind dieser 60 bis 100; in mitt-leren 66 bis 60 Z in kleinen 24 bis 36.