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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
59
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weder zu den kleinen, zu den mittleren oder den großengerechnet. Zu den kleinen gehören alle, die unter 3600;zu den mittleren, die zwischen 3500 und 10,000; zu dengroßen, die über 10,000 Einwohner haben.

Jede Stadt wird in Bezirke gethcilt. Diese Bezirkeenthalten in mittler» und kleinen Städten 400 bis 1000Seelen; in den großen 1000 bis 1600. Jeder Bezirkwird nach einer Straße oder nach einem Platze in ihmbenannt und hat seinen besonderen Bezirksvorstcher.

Der Vorsteher aller Bezirke ist der Magistrat. Jederist Bürger, der das Bürgerrecht besitzt. Das Bürger-recht besteht aber in der Bcsugniß, stadtische Gewerbezu treiben und Grundstücke im städtischen Bezirke zu be-sitzen. — Bei Gewinnung des Bürgerrechts werden inden großen Städten 10, in den mittleren 6 und in denkleinen Z Rthlr. bezahlt.

Das Bürgerrecht darf Niemanden versagt werden,wenn er sich in der Stadt, wo er es wünscht, hauslichniedergelassen hat, und sonst von unbescholtenem Wandel ist.—Die häusliche Niederlassung berechtigt zum Bürgerrechte.Der Besitz eines Grundcigenthums verpflichtet dazu.

Nach erlangtem Bürgerrechte wird dem Bürger einBürgerbrief vom Magistrate ausgefertigt. Die Fassungdieses Bürgerbriefs ist in allen Städten dieselbe. Stand,Geburt, Religion und alle persönlichen Verhältnisse ma-chen bei Gewinnung des Bürgerrechts keinen Unterschied.

Im Conkurs befangene, wegen Verbrechen in Cri-minaluntcrsuchung verwickelte, und unter Curatcl gesetztePersonen sind, solange solches dauert, unfähig daZ Bür-gerrecht zu gewinnen. Wer wegen eines Verbrechens zurFestung oder zum Zuchthause auf drei Jahre vcrurthciltworden, kann nie das Bürgerrecht erlangen.