Druckschrift 
Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
61
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Die Stadtverordneten werden durch die Bezirke ge-wählt; jeder Bezirk wählt eine Anzahl nach Verhältnißder in demselben seßhaften Bürger.

Jeder angesessene Bürger ist stimmfähig, die nichtAngesessenen sind stimmfähig, wenn sie ein reines Ein-kommen von mehr als 200 Thlr. haben. Die Versamm-lung der Stadtverordneten erkennt über die Stimmfähig-keit. Von jedem Bezirke wird jährlich über die stimm-fähigen Bürger eine Bürgcrrolle ausgenommen.

Wahlfähig ist jeder Bürger, der stimmfähig ist. Erist aber nur in dem Bezirke wahlfähig, in welchem er inder Bezirksrolle steht.

Die Stadtverordneten werden auf drei Jahre gewählt.Jährlich wird ein Drittel erneuert. Vor der Wahl wirdGottesdienst gehalten.

Der Magistrat ernennt für jeden Bezirk einen Wahl-commissarius, der die Wahl leitet. Die Bürger wählenzuerst einen Wahlaufscher und drei Beisitzer.

Jeder Bürger schlägt einen Candidaten zum Stell-vertreter vor und sagt, was ihn empfiehlt. Auf dieseWeise wird die Liste der Candidaten gebildet. Ueber je-den Candidaten werden die Stimmen gesammelt. JederWähler erhält ein weißes und ein schwarzes Zeichen, wel-ches er in ein verdecktes Gefäß legt. Wer die Mehrheitgegen sich hat, wird auf der Candidatenliste gelöscht; wersie für sich hat, wird auf eine neue Liste gebracht. Istüber alle abgestimmt, so sind die beiden, welche die mei-sten Stimmen haben, Stadtverordnete, wenn nemlichder Bezirk zwei zu wählen hat. Die beiden folgendensind Stellvertreter. Zwei Drittel der Stadtverordnetenund Stellvertreter müssen Hausbesitzer scvn.

Der Magistrat bestätigt die Wahl.