Druckschrift 
Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
58
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„Der, besonders in neueren Zeiten sichtbar gewor-dene Mangel an angemessenen Bestimmungen, in Anse-hung des städtischen Gemeinwesens und der Vertretungder Stadtgemcincn, so wie das dringend sich äußerndeBedürfnis; einer wirksameren Thcilnahme der Bürgerschaftan der Verwaltung des Gemeinwesens, überzeugen Unsvon der Nothwcndigkcit, den Städten eine selbständigeund bessere Verfassung zu geben, in der Bürgergemcineeinen festen Vcreinigungspunkt gesetzlich zu bilden, ihneneine thätige Einwirkung aus die Verwaltung des Ge-meinwesens beizulegen und durch diese Thcilnahme Ge-mcinsinn zu erregen und zu erhalten."

„Zur Erreichung dieser landesvätcrlichen Absicht, ver-leihen Wir kraft dieses aus königlicher Macht und Voll-kommenheit sämmtlichcn Städten Unsrer Monarchie nach-stehende Ordnung, indem Wir mit Aufhebung der der-selben zuwiderlaufenden Gesetze und Vorschriften Nach-stehendes verordnen."

Die Städte werden nun als Korporationen in allenCorporationsangclcgenheitcn für unabhängig erklärt, in-dem sie selber ihren Vorstand wählen, und dem Staatewird blos das Beaufsichtigungsrecht vorbehalten, unddieses in tz. 2. dahin bestimmt: daß es sich auf die Ein-sicht ihrer gedruckten Rcchnungs - Auszüge beschränke,dann auf Genehmigung der gewählten Magistrats-Per-sonen und endlich auf Schlichtung der Beschwerden ein-zelner Bürger oder ganzer Abteilungen von Bürgerngegen das Gemeinwesen.

Dann werden die Städte alle einander in Hinsichtihrer Rechte gleich gemacht, und der Unterschied zwischenmittelbaren und unmittelbaren Städten wird auf-gehoben. Die Städte unterscheiden sich in Zukunft nurin Hinsicht ihrer Große von einander, und werden ent-