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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
56
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merken, zur Sprache zu bringen, und nach ihren Erfah-rungen und Ansichten Vorschlage zu deren Verbesse-rung zu machen, — dann sich vom Gange der öffentli-chen Verwaltung naher zu überzeugen, und diese Uebcr-zcugung in der Nation ebenfalls zu erwecken und zubefestigen.

Jedes Mitglied der standischen Deputation, wirdauf drei Jahre gewählt. Wahlfähig ist jeder, der zurGeneral-Versammlung der Provinz wahlfähig ist.

Dieses Gesetz ist von den Minister» Altcnstein,Dohna und Schrötter gegengezeichnet ^).

5) Der König der Niederlande hat die Provinzial-Verwaltungin ahnlicher Weise in seinem Reiche geordnet. Das, wasfrüher Departement hieß, heißt jetzt Provinz; die Territo-rial-Grenzen sind dieselben geblieben. Der Präfekt heißtjetzt Gouverneur. Der Geschäftsgang beruht wie früher aufamtlichem Briefwechsel mit dem Gouverneur. Alles wird anihn addressirt, und alles geht, von ihm gezeichnet, an dieBehörden, nach oben so wie nach unten. Die Stande derProvinz wählen jedes Jahr drei Deputirte, deren jeder inoc»Gulden Gehalt hat, und die als Räthe beim Gouverneurarbeiten. Der General-Sekretär des Gouverneurs ist zu-gleich Sekretär der Stande der Provinz und Sekretär derständischen Deputation. Hiedurch wird die Einheit des Ge-schäftsganges erhalten. Der Gouverneur ist ebenfalls zu-gleich Präsident der Provinzialstände, die sich jährlich ein-mal versammeln, und Präsident dieser Deputation, die un-gefähr dasselbe ist, was der Präfekturrath in Frankreich,nur mit dem Unterschiede, daß die Präfckturräthe von derRegierung ernannt werden. Der Gouverneur erbricht allesund vertheilt die laufenden Arbeiten unter die Bureaus.Diejenigen, welche eine neue Entscheidung verlangen, wer-den an die Deputation gebracht. Zweimal jede Woche hatdiese Sitzung, wo denn die Geschäfte collegialisch betrieben