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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
Seite
55
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gen, so haben Wir beschlossen, die Kriegs- und Domai-nenkammern zu den Vercinigungspunkten der gesammteninneren Staatsverwaltung zu machen, und ihnen denNamen Regierungen beizulegen,"

„Wir wollen diesen nun eine neue Verfassung geben,wobei alles einseitige Vcrwaltungsintcrcssc aus ihnen ent-fernt wird, und sie möglichst frei und selbständig untereigener Verantwortlichkeit in ihrem Wirkungskreise fort-schreiten können, Sie sollen nicht durch den todtcn Buch-staben des formalen Geschäftsganges allein geleitet wer-den, sondern zugleich durch Männer, welche sie aus dempraktischen Leben, und aus der Nation selber in ihrerMitte haben, damit sie desto lebendiger auf und für die-selbe wirken können."

Nach dieser Einleitung wird der Gcschäftskreis derRegierungen näher bestimmt. In dem 13. §, werden dieGemeinde- und Korporationssachen von dem Geschäfts-kreise der Regierungen ausgeschieden, welche ihre Ange-legenheiten selber verwalten, und über welche die Regie-rungen blos die Aufsicht haben sollen.

Und so war denn der Grundsatz von der Unabhän-gigkeit der Gemeinen ausgesprochen, diese Grundbe-dingung alles kräftigen Bürgcrlebens.

Im 17. h. ist die Organisation der Regierungen na-her bestimmt. Diese bestehen aus dem Präsidenten, denbeiden Direktoren, den RcgicrungSrathen und aus einerDeputation der Landstände.

Die Bestimmung der Deputation der Landstande istnach dem 18. tz., die öffentliche Verwaltung mit der Na-tion in nähere Berührung zu bringen, den Geschäftsbe-trieb mehr zu beleben, und durch Mitthcilung ihrer Orts-und Personen-Kenntnis?, diesen mehr zu vereinfachen,—die Mängel, die sie in der öffentlichen Verwaltung be-