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Friedrich Wilhelm der Dritte
Entstehung
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Mituntcrthans zu bestimmen und zu leiten, miteinem Grundstücke ererbt oder erkauft werden kann,verliert die höchste Gewalt ihre Würde, und im ge-kränkten Unterthan wird die Anhänglichkeit an denStaat geschwächt.

Nur der König scy Herr, in so fern diese Be-nennung die Polizcigewalt bezeichnet, und seinRecht übe nur der aus, dem er es jedesmalübertragt.

Es sind schon Vorschläge zur Ausführung diesesPrinzips von Seiten des Gcneraldepartemcntsgemacht.

2) Derjenige, der Recht sprechen soll, hange nur vonder höchsten Gewalt ab. Wenn diese einen Unter-than nöthigt, da Recht zu suchen, wo der Nichtervom Gegner abhängt, dann schwächt sie selbst denGlauben an ein unerschütterliches Recht, zerstörtdie Meinung von ihrer hohen Würde, und denSinn für ihre unverletzbare Heiligkeit.

Die Aufhebung der Patrimonial - Jurisdiktionist bereits eingeleitet.

3) Die Erbunterthänigkeit ist vernichtet.

Es bestehen aber noch in einigen GegendenGesindcordnungen, welche die Freiheit des Volkslahmen. Auch hat man Versuche gemacht, wiederletzte Bericht des Civil-Cvmmissairs der ProvinzSchlesien zeigt, durch neue Gesindcordnungen die Erb-unterthänigkeit in einigen Punkten wieder herzustellen.

Von dieser Seite wird der heftigste Angriff aufdas erste Fundamentalgcsctz unscrs Staates, unsereHabeas - Corpus - Akte, geschehen.

Bisher schienen mir diese Versuche keiner Be-obachtung werth, theils weil nur einige Gutsbc-