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Schlachtstcucr ist, auflegte, nicht ganz an der Zeit gewesen,in den östlichen Provinzen dagegen die rheinische Grundsteuereinzuführen? Auf die Klagen der Rheinländer hatte man aufdie rheinische Grundsteuer in den östlichen Provinzen, und aufdie Klagen dieser Provinzen auf die Einführung der Mahl - undSchlachtstcucr in den Rhcinprovinzcn hinweisen können. Al-lein die Rheinländer erhielten gemeinschaftlich mit den östlichenProvinzen die Mahl- und Schlachtstcucr und behielten für sichallein die hohe rheinische Grundsteuer, obschon das Finanz-Edikt von 1810 weder widerrufen, noch modifieirt, vielmehrim Gesetze vom ZV. Mai 1820 gesagt wurde: Um die Re-form der Steuergesetzgebung zu vollenden, sei vor Allem eineRevision der Grundsteuer in sämmtlichen Provinzen noth-wendig; und im Aufruf des Königs, vom s. April 181S,an die Rheinländer bei der Besitznahme der Rhcinprovinz:
Ich werde Euch nicht durch öffentliche Abgaben bedrücken.Die Steuern sollen mit Eurer Zuziehung regulirt und festge-stellt werden, nach einem allgemeinen, auch für meine übrigenStaaten zu entwerfenden Plane.
Sollte man durch alle diese schlagenden Beweise noch nichtvon der Billigkeit der Anforderung der Rheinländer die Grund-steuer in allen Provinzen nach gleichen Grundsätzen zu erheben,überzeugt sein wollen und sich noch immer mit der Einwendungzu schützen suchen, man nehme dadurch in den östlichen Pro-vinzen den Grundbesitzern einen Theil ihres Eigenthums, undgebe dagegen in den westlichen denselben etwas, so sie frühernicht besessen, so würde sich die Streitfrage nichts desto weni-ger auf folgende Weise sehr gut ausgleichen lassen; nämlich:
Man erhebe in der Rhcinprovinz um so viel weniger anMahl-und Schlachtsteucr, als dieselbe, vcrhältnißmäßig, mehran Grundsteuer wie die andern Provinzen des Staates auf-bringt; oder:
Man verpflichte die östlichen Provinzen, ihre Grundbesitzerfür die einzuführende rheinische Grundsteuer zu entschädigen.Auf diese Weise würden nicht mehr die Grundcigeuihümer allein.