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2 (1838)
Entstehung
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375
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deren Voreltern seit mehrern hundert Jahren Einwohner desLandes, und doch nicht Bürger desselben sind. Dahin gehören dieJuden, welche in den Gemeinden Lengnau und Endingen,seit dem siebzehnten Jahrhundert, Sitz und freie Religionsübung haben,aber sich eben durch diese, wie durch ihre unter dem Druck derChristen entsprungene Entsittlichung, von der Staatsgenossenschaftausscheiden. Dahin gehören ferner die ewigen Einfassen;Nachkömmlinge eingewanderter Handwerker und Arbeiter, die ihrursprüngliches Vaterland verloren und vergessen hatten, ohne sichje in ihrem schweizerischen Wohnort vollkommen einzubürgern.Dahin gehört ferner eine Menschenklasse, welche mit den NamenderLandsassen bezeichnet wird, und vorzeiten dem Kanton Bernin seinem ehmaligen Umfang ausschließlich angehörte. Es sind Nach-kommen von ttnehelichgebornen; von französischen Flüchtlingen ausden Tagen der Hugenottenverfolgung; von Proselyten aus katho-lischen Kantonen, die mit Uebergang zur evangelischen Kirche dasalte Heimathsrecht eingebüßt hatten, und Abkömmlinge von aller-lei andern Fremdlingen. Man zählte im Kanton Bern 4 bis 5000solcher meistens vermögensloser Landsassen, als der Aargau vonihm getrennt ward; und diesem sielen über 600 in der Theilung zu.Endlich gehört hierher auch die Klasse der sogenannten Heimath-losen, welche ohne bleibende Stätte, doch mit Duldungsscheinenversehn, als Strolche und Gauner, in sämmtlichen Kantonender Schweiz umherzogen, bettelten, oder wahrsagten, oder alsScherenschleifer, Knopfmacher, Musikanten, Taglöhner, Scharf-richterknechte, Negenschirmmacher, Kesselflicker u. s. w. ihr Brodverdienten, auch es nebenbei stahlen. Als in neuerer Zeit diebessergeordneten Kantone diesem landstreicherischen Unwesen einEnde machen wollten, begann gegen ^die Heimathlosen unbarmher-ziges Treibjagen. Jede der Regierungen wehrte von ihrem Gebietsoviel ab, als sie mit Recht und Ehren konnte. So verblieben demAargau zuletzt noch bei 600 dergleichen Unglückliche, denen endlichdoch wenigstens feste Aufenthalte zugewiesen wurden.

Ein Zeitraum von eilf Jahren reichte hin, die einander frem-den Landestheile des jungen Freistaats zu verbrüdern; die gesell-schaftliche Ordnung vollständig zu gliedern und mit gleichem Geistzu beleben. Freiheit der Presse, des Gewissens, des Verkehrs, derNiederlassung, der Obrigkeitwahlen, neben der züchtigen, biderbenDenkart des Volks, dem Gemeingeist der gebildetem Bürger, setztezum großen Werke alle Kräfte in heilsame Regsamkeit. Neue Land-straßen schufen neuen Verkehr und verbanden die sonst von ein-