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vor allen übngen Städten des Landes, den Namen der Stadt(urbs). Aber auch die Stadtbürgerschaft bildete in sich selbst wiederdrei Kasten, die des Adels, die der Patricier, denen zuöffentlichen Aemtern ausschließliches Recht gehört, und der Bürgervon Stadt und „alter Landschaft", welche außer dem Mitgenuß angewissen Gemeingütern, auch das Recht zu gewissen Wahlen > atten.— Unter den Adlichen und Patriciern aber waren auch nicht alle,sondern nur bestimmte Familien berechtigt, in die obern Landes-behörden einzutreten, sondern nur diejenigen, welche zur Zahl der„regimentsfähigen Familien", oder der „heimlichen Bürger"gehörten. Auch diese unterschieden sich wieder durch Titel undBenennungen, bis im Jahr 1782 diese Lächerlichkeit, welche manaber nichts weniger als lächerlich fand, aufgehoben und volleRangesgleichheit wenigstens unter den heimlichen Bürgern einge-führt hat..— In andern Städten des Landes fanden ähnlicheRangordnungen statt, aber nirgends die gleichen. Da gab es unterden Bürgern Patricierartige und Gemeine; ferner blos Angehörigedes Orts, zu denen auch die Unehlichgebornen zählten; ja, selbstendlich Pfarrgenossen, die zu k e iner Ortschaft, sondern nur zumKirchsprengel, gehörten. Das Bsuervolk, versteht sich, war amdürftigsten mit Rechten ausgestMM; als Unterthan zum Beten,Arbeiten und Bezahlen geboren. Aber die eigentlichen Pariah'sdes Landes waren denn doch, wie in der ganzen Schweiz, auch hier,die „Heimathlosen"; Menschen ohne Vaterland, die vonallen Gemeinden ausgestoßen, sich nirgends ansiedeln konnten, nir-gends bürgerliche Rechte besassen, kaum auf ihr MenschenrechtAnspruch machen durften.
Die Anzahl dieser Unglücklichen in der Schweiz war groß. Siestammten theils von verarmten Familien, die sich in ihrer Hei-math nicht erhalten konnten, als Landstreicher bettelnd umherzogen,in rechtmäßigen, oder wilden Ehen sich vermehrten und zuletztnicht mehr wußten von wannen ihre Voreltern gekommen seynmogten; — theils von Familien ausländischer, deutscher, franzö-sischer oder italiänischer Strolche, denen die Gaftfreundlichkeit undfromme Milde der Schweizer, neben schlechter Polizei in ihrenvielerlei Gebieten, wohl behagte; — theils von Nachkömmlingenderer, die zur Zeit der Reformation den Glauben verändert,und damit das Bürgerrecht in ihrer Gemeinde und ihrem Kantonauf immer verwirkt hatten; — theils von Personen, die aus ihremKanton, andrer Verbrechen willen, auf ewig verbannt wordenwaren; — theils von Nachkömmlingen derjenigen Schweizer, oder