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2 (1838)
Entstehung
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da die Natur ihre Gestalt und Stimme. Sie spricht inmitten desHochgebirgs, über schauerlichen Abgründen, zwischen Wolken undunerklimmbaren Felsgipfeln, unter dem Donner der Wasserfalleund dem Geläut der Heerdenglocken, die Sprache des Epos; zwi-schen den Hügeln, Gebüschen, Dörfern, Seeufern, Kapellen undromantischen Burgen der Thalwelt die Sprache der Idylle, und inden öden Mooren jenseits des Murten - Sees, die der Ibis, derschwarzgemäntelte Strandläufer und andres Sumpfgeflügel belebt,die ruhigste Prosa.

Hier ist die Gränzscheide, wo sich die Nachkommen und Sprachenzweier Nationen, der Allemannen und Burgunden, berühren, ohnesich in einander aufzulösen. Die Linie der Sprachentrennung ziehtsich von Südost über Freiburg nach Nordwest, fast quer durchden Kanton. In der Stadt Freiburg selbst sprechen einige Straßendeutsch, und die andern französisch. Das Deutsche unterscheidet sichin verschiednen Gegenden des Landes wieder nach verschiednenMundarten; das Welsche zerfällt in noch weit mehr Dialecte. Dochim Letztern sondert sich am schärfsten das Gruverin-Welsch derLandschaft GruyereS, das Broyar am Neuenburgersee und dasGuntzo in des Landes mittlern Theil von einander.

Eben so verschieden sind die bürgerlichen Gesetze dieser Land-schaften. Sie entstammen den Bräuchen und Uebungen des hohenAlterthums, die nach und nach in Schrift aufgefaßt und nach denBedürfnissen der Zeit, mit Zusätzen und Veränderungen, ausge-stattet wurden. Das älteste schriftliche Gesetzbuch ist die sogenannteHandfeste" aus dem 1.1249. Daneben bestehn in den 13 Bezirkendes Landes über ein halbes Dutzend besondrer örtlicher Gefetzbücher,oder Coutumiers und Ordnungen; alle unter sich abweichend; allenur noch in Handschriften; und die Abschriften eines und desselbenBuchs wieder unter sich ohne Uebereinstimmung. Erst seit 1821hat man angefangen, ein allgemeines Civilgesetzbuch zu entwerfen;aber auch nur angefangen. Karls V.Halsgerichtsordnung",etwas gemildert, verrichtet noch den Dienst des Criminalcodexes.

Ehe (am 7. Dezember 1830) die staatsbürgerliche Rechtsgleich-heit im Staatsgrundgesetz anerkannt wurde, gab es in dem Ländchenauch, wie in andern Kantonen, eine lange, erbliche, von Geschlechtzu Geschlecht übergehende, Stufenfolge mannigfacher bürgerlicherStände und ihrer Rechte und Unrechte und Vorrechte, wodurchdie Menge der Gegensätze auf diesem Erdenfleck noch mehr vergrößertward. Oben an standen die Bürger der Stadt, das heißt derHauptstadt. Denn wie in allen Aristokratien, trug diese allein,