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1 (1836)
Seite
210
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Schweiz reisete, ihm mit stürmischer Begeisterung, als dem Heldender Freiheit, als dem Erlöser unterdrückter Völker, entgegenjauchzteund ihn mit Ehrenbezeugungen umringte, die es nie der oberherr-lichen Stadt gewahrt haben würde.Votre We8tul «8t bion pu-trioto!" sagte Bonaparte damals zu den Basler RathsherrnmitLacheln. Er hatte nicht geirrt. Liestal war's, wo in derSchweizder erste Freiheitsbaum (am 17. Jänner 1798) aufgepflanzt wurde. So geschah es, daß auf demselben Strich Landes, auf welchemin der Eidsgenossenschaft die Schmach des Leibeigenthums am längstenbeibehalten worden war, der Grundsatz staatsbürgerlicher Rechts-gleichheit, diese Basis der Republiken, am frühesten Sieg gewann.

Noch im fünfzehnten, und selbst im sechszehnten Jahrhundertwurden im Kanton Basel die Leibeignen einzeln gekauft, verkauft,geliehen oder vertauscht. Wenn sie auch an andern Orten wohnten,mußten sie sich ihrem Leibherrn von dorther versteuern, und ihn,wenn sie starben, aus ihrer Hinterlassenschaft das beste Stück Vieherben lassen. Als sie im Jahr 1526 ihren kaum empfangenenFreibrief wieder an die Stadt ausliefern und erklären mußten,derselbenmit Darstreckung des eignen Leibes und Gutes unter-thänig zu dienen," ward ihnen zuerst ans Gnaden gestattet, sichunentgeldlich von einem Landesbezirk in den andern zu ver-heirathen. So sehr waren sie der Scholle Angehörige. Es magauch wohl selbst noch im neuesten Entwurf der Staatsverfassung,welche Basel dem gesammten Kanton ertheilen wollte, der be-schränkende Grundsatz, Ueberbleibsel jener Uebungen, oder Ansich-ten, in gemilderter Form seyn, daß niemand gleichzeitig ein Bür-gerrecht in mehreren Gemeinden besitzen dürfe. Ein Gesetz um dieMitte des sechzehnten Jahrhunderts verbot den Unterthanen, sich inAmtsbezirken, die anderer Herrn Leibeigengut waren, niederzulassen,es wäre denn, daß sich solche Personen von ihren Halsherrnzuvor der Leibeigenschaft ledig gemacht haben, wie auch, daß siedem Rath der Stadt Basel schwören würden, wie andere seinereignen Leute, hoch und nieder, zu dienen."

In den Kämpfen der Kirchentrennung und mit den Fortschrit-ten der Gesittung wurde freilich das Loos der Landleute in Vie-lem erträglicher. Aber sie blieben die zinsbaren Dienstleute de»Stadt; und diese gab ihnen Vögte, Richter, Geistliche, Haupt-leute ans der Zahl ihrer eignen Söhne. Der Landmann konntenur auf dürftig besoldete untere Stellen Anspruch machen, derensich der Stadtbürger schämte. Die öffentlichen Aemter wurdenzwar nicht versteigert, aber was nicht so ehrenlos, doch lächerlich