102
sämmtlicher Föderativstaaten, der vereinten Stämme Israels,wie der griechischen Republiken, der Staaten des deutschen Reichs,wie der niederländischen Provinzen oder der schweizerischen Kantone,ist eine fast ununterbrochene Verkettung von Zerwürfnissen, Zän-kereien und innern Kriegen. Merkwürdig ist dabei, daß demun-geachtet dergleichen Conföderationen von Völkerstämmen und Na-tionen ein längeres Leben erreichten, als ihr innerer gebrechlicherZustand erwarten ließ. Die mosaische Bundes - Republik hattebei 400 Jahre gedauert, ehe sie, statt des unsichtbaren Jehova,einen sichtbaren König forderte. Der griechische Staatenbund lebteseit Stiftung der Amphyctionen bis zur Schlacht von Chäronea1100 Jahre. Nächst ihm erscheint die schweizerische Eidsgenossen-schaft mit einer halbtausendjährigen Lebenslänge; die vereinigtenNiederlande brachten es, seit der Utrechter Union kaum auf dieHälfte dieser Zeit.
Montesquieu hat, in seinem berühmten Werke, das Ka-pitel vom Föderativsyftem ganz vergessen. Unter der Feder diesesscharfsinnigen Beobachters würd' es für Fürsten und Republikanereins der lehrreichsten geworden seyn.
Nur kleine Völkerschaften können in republikanischer Formbestehn, worin sie die staatsbürgerliche Freiheit in höchster Füllewalten lassen, so daß jeder Bürger seinen unmittelbaren Theilan der Gesezgebung und Ernennung der Obrigkeit nimmt. Dergeringste Zuwachs der Bevölkerung macht die Versammlung desganzen Volks (in einer Landsgemeinde) unmöglich; es muß sichbegnügen, die Sorge für die wichtigsten Angelegenheiten den vonihm erwählten Stellvertretern zu überlassen. So wird die un-mittelbare Theilnahme an den öffentlichen Geschäften in eine sehrmittelbare verwandelt, und diese in gleichem Grade immer be-schränkter , als in repräsentativen Republiken die Volksmassengrößer werden. Auf gleiche Weise verhält es sich mit dem Genußder bürgerlichen Rechte. Je kleiner die Republik ist, um so we-niger wird es gefährlich, die freie Verfügung der Bürger überihre Person und ihr Eigenthum nicht durch zahlreiche Gesetze zubegränzen. In größern Staaten, bei vervielfältigten Zutreffen,Verhältnissen und Reibungen der bürgerlichen Zustände ist einestärkere gesezliche Schutzwehr, und daher engere Begränzung derFreiheit der Einzelnen wie der Gemeinden und Stände unvermeid-bar. Im häuslichen Kreise einer Familie darf Manches ohneFurcht gestattet und lockerer gebunden seyn, was in einem weit-läuftigen Gemeinwesen von Tausenden nicht zn erlauben wäre.