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den alten Zuständen entgegen. Man machte langsam und vor-sichtig die ehemaligen Vorrechte des altgefreiten Landes über diesechs andern Bezirke geltend. Diese verlangten vergebens undjahrelang eine bestimmte Landesverfassung. Sie ward immer ver-heißen doch, unter schlauem Zögern, nie ins Werk gesezt. Daerschien das Jahr 1830, in welchem die Mehrheit der Kantoneihre Staatsgrundgesetze verbesserten. Als die Herrn zu Schwytzbeharrlich zauderten, das Begehren der sechs „äußern Bezirke«zu erfüllen, trennten sich diese, nach vielen Unterhandlungen undvergeblichen Vermittlungsversuchen der Tagsatzung. als ein eignesGemeinwesen, vom altgefreiten Bezirk. Doch die Trennung dauertenicht lange. Denn als die in der Schweiz zerstreute aristokratischeParthei, zur Wiedereroberuug ihrer angemaßten Herrlichkeit, imJahre 1833 sogar Bürgerkrieg versuchen und nicht an die eigneOhnmacht glauben wollte; als vom Flecken Schwytz aus sogar einschlechtbewaffneter Haufe von 600 Menschen den Angriff gegendie äußern Bezirke begann, stellte die Tagsatzung plözlich, ohneBlutvergießen, Ruhe und Ordnung her, indem sie eine Truppen-macht von 10,000 Mann ins Land schickte. Dann wurde dieTrennung aufgehoben, und das Ländchen ist wieder, unter selbst-gegebener Verfassung, eine ungetheilte Republik.
Diese Verfassung, wie einfach und den Verhältnissen des kleinenGebiets angemessen sie auch seyn mag, enthält aber Grundsätze,die das volle Gegentheil der ehmaligen sind. Sie bringen noth-wendig ein andres Leben, einen andern Geist in den engen Alpen-staat und durch ihn wahrscheinlich auch in die übrigen Berg- undWaldkantone, früher oder später.
Wenn Bürger einer Monarchie diese Gxundsätze lesen, welchesolches Wunder wirken sollen, werden sie lächeln müssen; denn inguten Monarchien bestehn die darin gegebnen Freiheiten längstfür alle Unterthanen. Sie werden erstaunen, daß es nöthig war,erst solche Grundsätze feierlich zu erklären und durch eine Con-stitntion in einem Lande zu beurkunden, welches man immer füreine Demokratie, für die uralte Wiege der Freiheit, zuhalten gewohnt war. Aber man lernt daraus, welch eine Bewand-niß es mit den ehmaligen schweizerischen Republiken hatte, dieman pries, ohne von ihnen mehr, als ihre äußere Vergoldung zukennen.
Die Souveranetät des Volks im Kanton Schwytz thut sich,wie seit einem halben Jahrtausend, zwar auch izt noch, durch dieversammelte Landsgemeinde kund; aber nickt mehr einige Abthei-lt)