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kungen des Volks, sondern alle Staatsbürger haben nun Recht,dabei zu erscheinen; denn alle genießen gleiche staatsbürgerlicheRechte und alle sind vor dem Gesez einander gleich. Jeder kannsich nun in einer Gemeinde niederlassen, wo er will, und Handelund Gewerbe treiben, wie der eingeborne; übt sein politischesBürgerrecht aus, wo er wohnt, und kann vor Gericht treten,ohne von einer Behörde daran gehindert zu werden. Die freieMeinungsäußerung in Wort und Schrift ist gewährleistet, (wirk-lich bestehn nun schon thätige Druckerpressen zu Schwytz, wie zuEinsiedeln). Die vollziehende und richterliche Gewalt ist getrennt;kein verfassungswidriges Gericht darf mehr aufgestellt werden.Klöster stehn in jeder Beziehung unter Aufsicht des Staats; sindim Handel und Gewerbe auf die Erzeugnisse ihrer Güter und dendamit verbundnen Viehstand beschränkt; dürfen auf keine Weise ihrGrundeigenthum vergrößern und müssen dennoch zu den Staats-laften, verhältnißmäßig wie andre Bürger beisteuern.
Was ist nun in dem Allen Außerordentliches? — wird manfragen. Das Außerordentliche liegt darin, daß es Mühe, ja beinahBürgerblut, kostete, in einem sogenannten Freistaat den Ge-nossen desselben Rechte zu verschaffen, deren sich die Unterthanenweiser Fürsten längst erfreuten!
S.
Goldau vor dem Bergsturz.
Das arme Gold au! Es liegt mit seinen friedlichen Hütten,seinen Fluren und Obsthainen hundert Schuh tief unter Felsen be-graben.
Einst ruhete es im schönen Thale zwischen dem Ruffibergeund Nigi, zwischen den Seen von Zug und Lowerz, weich undtief, in seinen dunkelgrünen Wiesen und krausen Gebüschen, einge-bettet. Durch die Mitte der zerstreuten Hütten strömte fröhlichder Aabach, aus dessen Sande man noch Ende vorigen Jahrhun-derts Gold wusch. Eine hölzerne, geräumige Brücke, mit Be-dachung, führte hinüber ins Innere des Dorfes. Da trat dem Wan-derer malerisch die Filialkapelle des Ortes, mit ihrer kleinen Vor-halle und dem liochgefpizten Thürmlein entgegen, umringt vonländlichen Wohnungen. Diese, wenn auch höchst einfach und prunklos,