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1 (1836)
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fede Schenkung von Land und Gut an sie, ward gesetzlich ungültigund strafbar erklärt.

In älteren Zeiten bewies man sich noch weit strenger in bür-gerlichen Verhältnissen gegen Kloster- und Weltgeistliche, als inspätern Jahren; eben so gegen Diener und Söldner ausländischerFürsten. Wer deren Libereien, offene Zeichen (Orden) in Klei-dern, Wappen, in Häusern an der Wand, an Thüren, oder an-derswo anhenkte, mußte 5 Pfund Buße zahlen (v. 1.1516). Wieübrigens weltliche Gesetze aber auch die Frömmigkeit unterftüzten,erhellt daraus daß (im I. 1531) geboten ward,so oft es zuMittag läute, solle jeder, wo er wäre, knieend mit ausgespanntenArmen 5 Vater unser und Ave Maria und einen christlichen Glaubenbetcn; oder, wer bei Gott und den heiligen Sacrameuten schwört,solle alsbald den Erdboden küssen", oder der schwersten Strafegewärtig seyn (v. I. 1705).

Unter andern Landesgesetzen heb' ich noch folgende aus:ImXV. Jahrhundert ward jeder gehangen, der an Geld oder GeldesWerth 4 Pfenning und 5 Schilling gestohlen hatte und mit 12 ehr-lichen Männern überzeuget war. Wenn der Bcstohlene aber vomDieb mehr forderte, als jener ihm genommen, kam er selber indessen Strafe. Kirschen konnte man von jedem Baum pflücken, dervom Eigenthümer mit keinem daran befestigten Dornbusch bezeichnetwar;wer aber ab einem gedornten Baum kriesete (Kirschenpflückte) den mag man dieben (wie einen Dieb anklagen) alswenn er gestohlen hätte." (Gesez v. I. 1530). Verwundung imDuell ward mit der doppelten Strafe belegt die ans Verwundungstand; Tödtung aber im Duell, als gemeiner Mord behandelt. Spielen war erlaubt um 5 Pfund Pfennigoder Nidlen" (Milch-rahmen); aber nie an Festtagen, Sonnabenden, heiligen Abenden,vor der heil. Messe, oder nach dem Läuten der Vetglocke, (Gesetzv. I. 1518). Einer Frau, die einem Landmaun lebende, männ-liche Zwillinge gebiert, soll der Hr. Landsekelmeisterohuverweilt?0 Maas guten wellschen Wein geben." (1784.) Auf Ehrbarkeitim Rath ward sehr gehalten. Hart gestraft wurde,wer ausdem Rath schwäzte;" ein Rathsherr aber der den andern ehrver-lezlichin der Rathsstube schalt, old (oder) auf dem Estrich, (vorder Stube,) dürfte fortan so wenig, als der Gescholtene, demRath weiter beiwohnen, bis nach rechtlichem Austraq der Sache(v. I. 1676.) Diese Sitte steht noch hein Ehren. Eingeschosttener Mann" der den Schelter nicht vor Gericht nimmt, gilt alsein ehren - unfähiger Mann.