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So war's seit Jahrhunderten. Dies Völkchen, in feiner alt-väterlichen Unwissenheit, aber mit ausnehmender Gemüthskraft,hat eigentlich nie andre Freiheit gekannt und genossen, nie andrebegehrt, als für seinen materiellen Bedarf. Von jener höhernFreiheit, der geistigen, ohne welche selbst in Monarchien das bür-gerliche Leben für civilislrte Nationen Sklaverei scheint, weiß undwill es nichts. Daß dies nie andre, dafür sorgt mit ängstlicherVorsicht der die Gewissen leitende Priesterstand. Hier, wie inandern katholischen Freistaaten der Alpen, ist die Staatsverfassungvon jeher ein wunderliches Gemenge von Demokratie, Hierarchieund Familien-Oligarchie gewesen.
Gebräuche, Uebungen, welche nach und nach gemein wurden,und in Gewohnheit verhärteten, nahmen immer zulezt Gesctzesrangein. Es ist für den Beobachter höchst interessant in Haushalt undLeben eines solchen kleineu Hirtenstaats, wie er izt oder sonst be-schaffen war, einen Blick zu werfen. Ich will einiges daraus mit-theilen.
Wie schon gesagt, nur der eingeborne Schwytzcr, oder, wieer sich nennt, "Landmann/- war in seinem Ländchen Alles; jederAndere, der sich aus der Schweiz, oder ans andern Ländern, daniederließ, blieb ewiger Fremdling, das heißt, „Beisaß"; einVerflossener von jedem bürgerlichen Genuß. Nicht einmahl Gelddurfte er einem Landmann leihen (laut Gesez v. I. 170?) umdenselben nicht von sich abhängig zu machen, oder auch, damit diereichern Landleute ihre Kapitalien zu desto höhern Zinsen ausleihenkonnten, zu 6—8 Prozent. Die Beisassen müssen für sich Bür-gen stellen, oder das Land meiden (v. I. 1038); müssen, wennsie hcirathen, abermahls 300 st. Bürgschaft geben, und dazueine gute Flinte, nebst Seitengewehr ins Zeughaus liefern, ausser-dem noch 10 st. in den Landskasten (in die Staatskasse). Siedürfen nicht jagen, nicht mit dem Netz fischen, nicht über 4 Rinderauf die Gemeinwcide treiben; nicht für mehr als 1000 st. Grundund Boden kaufen; nicht in weltlichen, noch geistlichen DingenStimme geben. Aber eben so streng war auch (schon seit 1503)den eingebornen Landlentcn untersagt, ausser Landes Geld-anleihen zu machen; oder dahin Güter zu verpfänden, oder inLehen zu geben. Hätte man nicht den Klöstern schon in alter ZeitSchranken gesetzt, so würden diese, durch fromme Schenkungen,durch Ankäufe, durch Prozesse, den größern und bessern Theil desLandes bald zu ihrer Domäne gemocht haben. Allein jeder Verkauf,