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1 (1836)
Seite
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Wer das Schwytzervvlk kennt, muß es liebgewinnen. Roh,aber gutherzig, kirchlichstreng, aber fröhlichen Gemüths, unwissendaber rechtlich und wohlwollend, ist es auf seine Unabhängigkeit stolz,und für seine gewohnte Freiheit, oder vielmehr seine freie Ge-wohnheit, muthvoll, tapfer und unternehmend bis zur Vermessen-heit, und wild bis zur Grausamkeit. Es gleicht seinen Waldströ-men, die keiner Menschenkunst dienstbar seyn, keine Wiesen wäs-sern, keine Mühlgewerbe treiben wollen, sondern mit durchsichtigenWellen gaukelnd um bemoosete Felstrümmer tanzen. Aber unterGewittergüssen erheben sie sich zornig; donnern dem Donner desHimmels entgegen; reißen Steinmassen vom Gebirg, Baumstämmevom Wald ab, und vernichten in der Wuth, mit Schlamm undSchutt, auf ein Jahrhundert die blühenden Gefilde, von denensie umkränzt waren.

Wenn man unter diesen gutmüthigen, frommen frischen undfrohen Leuten lebt, die aber doch in Haltung und Geberde denrepublikanischen Troz nicht ganz verläugnen, sollte man kaumglauben, daß sie so allgemeiner, fürchterlicher Aufwallungen fähigwären, wie ihre Geschichte von ältern und neuen Zeiten erzählt.Allein jede Bedrohung, jede Störung ibrer herkömmlichen Zu-stände wird, Bedrohung und Störung des Lebens selber, fürsie. Sich ungebunden in dem engen, armen Raum des väter-lichen Erbes regen und bewegen zu können, ist das unbedingte-Bedürfniß ihrer Selbfterhaltung.

Darum besteht unter ihnen Allen staatsbürgerliche Rechts-gleichheit. Der gesunde Menschenverstand sagt ihnen, daß, wiein der häuslichen, so in der Staatsfamilie, einer soviel Rechthabe, soviel sey und gelte, als der andere. Der gesunde Men-schenverstand sagt ihnen, daß die Ungleichheit der Natur- undGlücksgaben etwas ganz Verschiedenes von erkünstelter Ungleichheitder Rechte sey. Darum mögen sie keine andre Gesetze und Lan-desvorfteher, als die sie sich selbst machen; keine Abgaben zahlen,als freiwillige, vom sparsam zugemessenen Ueberfluß; keine Einmi-schung von Fremden in ihre innern Angelegenheiten, weil, wernicht Eingeborner ist, ihr Bedürfniß nicht mitfühlt. Darum ge-währen sie keinem Ausländer das Bürgerrecht unter sich; nur un-gern andern Eidsgenossen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungin dem kleinen Gebiet; sogar Priestern, die nicht im Lande geborenund erzogen sind, gestattet ein Landesgemeinden Gesetz (v. 1675)keine geistliche Pfründe,es wäre denn Sach, spricht es:Daßdergleichen taugliche Priester in unserm Land nit wären.-'