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Staaten nährte das Uebel, stärkte und verewigte dasselbe. Nie-mand dachte an Heilung, bis, nach dem kriegerischen Einbruchder Franzosen im Jahr 1798, der Schleier zerrissen, und Ohn-macht und Verderbniß der Schweiz vor den Augen aller Weltoffenbar wurde. Seitdem ist in den meisten Kantonen unstreitigviel Großes gestiftet, viel Löbliches geleistet worden; in einemVierteljahrhundert mehr, als zuvor in zwei Jahrhunderten. Alleinin den kleinern Alpenkantonen, besonders in denen des katholischenGlaubens, blieb man zu Verbesserungen des Staats und seinerAnstalten unthätig und selbst unfähig.

Der Grund davon liegt im persönlichen Interesse der weltli-chen und geistlichen Führer, und in der von ihnen begünstigten,oder geduldeten Bildungslofigkeit des Volks; in der Unkunde desBessern, in der Zufriedenheit mit dem vorhandenen Zustande unddem festen Halten am Herkömmlichen und Gewohnten. Gewohnheitwird nicht nur zur andern Natur des Menschen, sondern auchder Völker. Wie Kinder sich vor unbekannten Erscheinungen zufürchten pflegen, so hegen Völkerschaften, auf tiefern Gefittungs-stufen, Scheu vor jeder Neuerung im öffentlichen Leben. Siewerden sich darin fremd, stoßen überall an, und sehnen sich indas Alte, wie in ihre wahre Heimath zurück.

Das Volk von Uri ist im Allgemeinen ein kräftiger, treuher-ziger, in Dingen des gemeinen Lebens verständiger, frommer undfür Freiheit entschlossener Menschenschlag. Aus Armuth und Ge-wöhnung mäßig, enthaltsam, einfach, findet es nur beim Genußder größten persönlichen Freiheit seine wildern Bergthäler bewohn-bar. Man will daher Herr in seinem Hause, in seiner Gemeinde,in seinem Lande seyn. Der Hausvater gebietet daheim; stellt seineKnechte und Mägde an, und bewirthschaftet sein Gut, wie ihmgefällt. Die Gemeinde verwaltet ihr Eigenthum, stellt ihre Obrig-keit an, ihre Schullehrer, ihre Pfarrer, die jährlich um ihre Stelleneu anhalten müssen. Die Genossamen wählen ihre Rathsherren,oder Stellvertreter, in den Landrath und in die Gerichte. DieLandsgemeinde ernennt jährlich die obersten Staatsbeamten sammtSchreibern, Weibeln und Zöllnern und entscheidet über Gesetzes-vorschläge, Staatsverträge und alle wichtigen öffentlichen Angele-genheiten. An Trennung der Staatsgewalten aber ist da nichtzu denken. Die obern Beamten find zugleich Regenten, Gesetz-geber und Richter, und können allen ihren Einfluß durch alleVerzweigungen des Staatslebens geltend machen. Abgaben fürdas Wohl des ganzen. Landes gelten, als Verminderungen des

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