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der Schweiz nach Wiedereroberung des vormaligen Ansehns lüsternwurden. Begünstigt von einem Durchzng fremder Heerschaaren,vom Einfluß auslandischer Gesandten und von der Bestürzung desVolks, nahmen sie ihre alten Plätze ein, zerrissen die Vermitt-lungsakte, schlössen unter sich einen neuen Bundesvertrag, anHaltungslosigkeit dem ältesten ähnlich, und ließen dem Volk, mitdem Schein staatsbürgerlicher Freiheit, daS Wesen der Unter-thänigkeitsverhältnisse. Wie aber von Jahr zu Jahr, mit übel-berechneten Willkühren, Verfügungen und Gesetzen, in den meistenKantonen die Aristokratie immer nackter aus den demokratischenVerschleierungen hervortrat, erhoben sich bei Anfang des JahreS1830 eins ums andre die Völkerschaften, und forderten Wieder-erstattung der ihnen schlau oder gewaltsam geraubten, stets theuergebliebenen bürgerlichen Rechte. - Die Hälfte aller Kantone, denweit aus größten Theil der schweizerischen Gesammtbevölkerungumfassend, änderte ihre Staatseinrichtungen, ohne Bürgerkrieg.Nur die Stadt Basel zerfiel mit ihrer Landschaft in blutigen Feh-den; im Neuenburgischen erhob sich ein fruchtloser Aufstandgegen die bestehende Ordnung; das alte Land Schwyz ließ sich,im Zank mit seinen äußern Bezirken, späterhin wieder aussöhnen,nachdem es schon bereit stand, vereint mit Basel, allgemeinenBürgerkrieg zu entzünden. Die Tagsatzung von 1833, freudigvon der Nation unterstützt, stellte, über 20,000 Bajonette gebie-tend, durch Gerechtigkeit und Milde, den Landfrieden her.
Allein die im hohen Alpengebirg gelegenen Kantone, wie Ap-penzell, Bünden, Wallis, Uri, Unterwalden, Glarus, Zug, deß-gleichen im Jura Neuenburg, haben, auch nach jenem Reformjahr«1830, ihre herkömmlichen Staatsordnungen unverändert beibe-halten. In allen diesen Hirtenländern bestehen die demokrati-schen Einrichtungen der Vorwelt fort, in welchen, neben derMacht der Geistlichkeit, einzelne vornehme Geschlechter herrschen;das Volk aber, in Landesgemeinden versammelt, sein selbstherr,liches Recht üben darf. Nur Neuenburg, wo der König von Preußenerbliche Fürstenrechte besitzt, behauptet sich in rein aristokratischerGestalt.
Alle Freistaaten der Eidgenossenschaft, die ihre Verfassungenverbesserten, die bildungsreichsten, gewerbigsten, und bevölkertsten,gleichen sich jetzo mehr oder minder in ihren neuen Grundgesetzen,in der Rechtsgleichheit ihrer Bürger, in der Erwählung ihrer Ge-setzgeber und Nichter durchs Volk, in der Trennung der Staats-gewalten, in der Freiheit des Handels und Gewerbes, des G»
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