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Bemerkungen über des Herrn Regierungsraths von Raumer Schrift: Das Brittische Besteuerungssystem, insbesondere die Einkommensteuer, dargestellt mit Hinsicht auf die in der Preuß. Monarchie zu treffenden Einrichtungen
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Zahlungsunfähige ohne Vermögen. Einen kredib-losen Srnnd giebt es nicht. Und wie soll einsBegünstigung des Verschuldeten darin liegen,daß er Schulden anrechnen darf? Er wirddiese Begünstigung dem Unverschuldeten ja gerneabtreten, wenn dieser die Schulden übernehme»will. Hier reduzirt sich also fast der Beweis da-hin:weil es in Großbritannien so ist, muß esbei uns auch so werden."

Nun halte man endlich noch neben diesenGrundsatz, daß i nichts für Schulden abgezogenwerden soll, den S. 272:daß die'UricgeschuUden am Ende aUgeinoine Sr«arssc!an>r>en sind,und daher alle Provinzen nach gleichen Besteu-rungssätzen ohne Unterschied zu deren Tilgungbeizutragen hatten"; und die Ungerechtigkeit desersten Grundsatzes erscheint so schreiend, daß eskeiner andern Stimme weiter bedarf. DenSchlesischen Insassen durch alle Klassen (bloßdie Domanen und Privatgüter des Königs vonVaiern ausgenommen, die noch dazu übertragenwerden mußten) wurden nicht allein die Kriegs?Kontribuzion, sondern alle Naturallieferungen,Tnfelgelder, Lazareth- und Lagerrosten u. s. w.durch Säbel und Bajonnelte, jedem einzeln,abgepreßt. Während andre Provinzen zur Be-streitung dieser Ausgaben KorporazionsSchulden