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erhoben werben, welche der Eigen-thümer seinen Gläubigern aufrech-nen soll.
Dies hat offenbar keinen rechtlichen nochstaatswirthschaftlichen Grund. Der Eigenthü-mer sott hier etwas als sem Vermögen besteuern,was erwiesen nicht sein Vermögen und Einkonr-men ist; und für Rechnung des Gläubigers demes gehört, soll dies Einkommen an derselbenQuelle nochi-ia! versteuert werden, eben weiles nicht des Eigenthümers sondern ein bloß beiihm durchlaufendes Einkommen ist. Wäre dieserEigenthümer wohlhabend, schuldenfrei, so müßteer lo Prozent geben; weil er aber verschuldetist, wollte man ihm 20 Prozent seines Einkom-mens abnehmen. Er sollte also gestraft werden,weil er es gewagt hätte zur Hälfte mit fremdemKapital dem Staate ein Einkommen von 1000Thlrn zur Vesieurung zu produziren, wobei die-sem die Vesieurung des fremden Kapitals auchnicht entgehen kaun. Hat er gar zu besserer Zeicmit G oder z fremden Kapitals sein Unternehmengewagt, wie bei der Sorgfalt mit der die Ge-setzgebung den HypolhekenKredit pflegte, häufigder Fall ist; hat der Krieg seine Schulden ge-mehrt, und sinkt seine Landrente nach demselben,wie nicht fehlen kann: so setzt eine so berechnete