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kann. Denn es! soll ja Niemanden ein Theilfeines Vermögens genommen werden, weil mandanach Verlangen trägt, oder weil er ihn zuviel hat, sondern nur so viel als der Staat noth-wendig pro rutu auf diesem Wege von ihmbedarf.
Verzögerungen und Schwierigkeiten kanndieser Gang nicht in die Sache legen, sie liegennur in den Abschätzungen; sind diese da, so istdas DivisionsExempel des Bedarfs leicht gemachtund hinausgegeben. Bei dieser Vertheilungmüßte den Besteuerten aller Provinzen die Be-ruhigung ihn^o k»,-ch Mitbürger ge-geben werden, um der immer höchst drückendbleibenden Abgabe wenigstens einen Theil ihrerGehäßigkeit zu nehmen.
Höchst ungerecht, und viel mehr revoluzionärals das Gegentheil, scheint es jedoch, wenn derVerfasser S. 27Z zu Z gar keine Ausgaben undbesonders keine Schulden bei der Vermögen-Steuer in Abzug bringen lassen will. Auf seineFrage: was sind nothwendige Ausgaben? istin dieser Beziehung zu antworten: solche dienach ZwangsGesetzen unvermeidlich und bestimmtsind. Freilich wäre es praktisch nicht wohl mög-lich, auf die Ausgaben zu den eignen Bedürf-nissen des Besteuerten und seiner Familie Rück-sicht