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rechtigkeit, bürgerliche Freiheit und Sicherheit,und gefährdete nicht allein die Verbundenen,sondern auch alle die ihnen auf die Sanktiondes Staates ihre Kapitale vertrauet Härten. Be-drückung Anderer darf eine gerechte Negierungallerdings keinem Vereine gestatten, so wenig alsAnsprüche auf unbillige Vorzüge und Ausnah-men von allgemeinen Lasten. Aber die Höheder Spekulazion, von der man solche feierlicheSankzionen des Staates freiwillig, nur freierenZZoden zu haben, zertrümmern wollte (nur einallmächtiger Drang des Schicksals, der nichtbloß ersonnen ist. darf die!-), iväre wahrlich re-voluzionär. Dabei würde das ganze Funda-ment alles Positiven unter unsern Füßen versin-ken, und die Basis daß ein fester Nechtszustand,daß Gerechtigkeit Staatszweck sei. Wohin kannuns dann, nach des Verfassers eigenem Bilde,die ungebundene ZenrrifugalKraft schleudern?Die schönste Perle in unsrer Krone war, seitlänger als Menschengedenken, die heilige Ehr-furcht vor Gesetz und Gerechtigkeit. Weh undVerachtung dem, der nicht willig aufgiebt wasdas allgemeine Wohl fordert! Aber auch Fluchdem der freiwillig an diesem Diadem frevelt.Wohin sollte endlich die Görrinn flüchten, würdesie auch hier vertrieben? Doch — wohl uns! —das ist unmöglich.