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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer : Dargestellt, mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen
Entstehung
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Grunde, oder weil stin Einkommen unter Zo I.beträgt, die Absetzung der Steuer verlangt, mußdafür vollständigen Beweis führen durch dasZeugniß von fünf Hauswirthen und dem Predi-ger seines Wohnortes, oder von fünf Hauswir-then und zwei Kirchenvorstehern, oder, wenn nichtfünf Hnuswirthe im Orte sind, von den vorhan-denen und dem Kirchenältesien des nächsten Sr-tesf -- Kein Privilegium, kein Patent, keineGnadenbezeigung befreiet von der Zahlungspflich-ligkeit.

Jede Streitigkeit zwischen Pachter undVerpachtet, Gläubiger und Schuldner u. f. w.schlichten zwei Cvmmissarien für die Einkommen-steuer in letzter Instanz; sie müssen sich aber desSpruches enthalten, wo sie selbst interessirt sind.Die Hülfs-Csmmissarien schätzen die Commissa-rien ab, und umgekehrt.

Der Appellant muß zehn Tage vor dem ge-setzten Termin die Beisitzer schriftlich von seinerBeschwerde unterrichten. Der Aufseher kann dasVerfahren gegen den Appellanten suspendiren: