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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer : Dargestellt, mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen
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conto; alle Zahlungen, mit Aufnahme der inder Zten Abtheilung begriffenen, erfolgen viertel,diese aber halbjährlich. Zieht Jemand an einenandern Ort hin, so muß er nachweisen, wound wie er bereits besteuert worden ist. Brücheunter i cl. werden nie angesetzt.

Nach dem ältern Englischen Einkommensteuer-Reglement konnte Jeder, der mehr als zwei ehe-liche unversorgte Kinder hatte, für jedes Kind beieinem Einkommen von

60 4c« l, (excl.) von der Steuer abziehen

400 icxoczicxxz Zooo>über Zoczo

Diese Bestimmung ist aber in dem neuern Gesetzeganz aufgehoben und dagegen vorgeschrieben, daßjeder Handarbeiter, Künstler und Manufacrurist,welcher nachweiset, daß er in keiner Woche des letzt-vergangenen Jahres über Zc> g. eingenommen,und nicht über 5 I. jährlichen Einkommens auseiner andren Quelle bezogen hat, von der Abgabegänzlich befreiet bleiben soll. Wer aus diesem

4 Procent

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