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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer : Dargestellt, mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen
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allein die lebte Entscheidung stehet immer denCommisfarien zu.

7) Ueber den Orr, wo die verschiedenen Ob-jecte besteuert und zum Heberegistergebracht werden.

Die Bestimmungen über diese Frage sindgrößten Theils schon zerstreuet angegeben; dochscheint folgende Zusammenstellung nicht uber-fiüßig:

1) Alles Grundvermögen wird besteuert, ivo esliegt: der Pachter, am Orte der Pachtung;hat er mehrere Pachtungen, dann an verschie-denen Orten.

2) Jeder Capitalist, Zehntnehmer u. s. w. wird,wenn seine Forderungen auf ei» Grundstückeingetragen sind oder darauf ruhen, nicht be-sonders besteuert, sondern der Eigenthümeroder Pachter für die ganze Einnahme angezogen,ihm aber das Recht zu verhälrnißmäßigen Ab-zügen zugebilligt. Zu diesen Abzügen bedarfer nicht allein keiner Autorisation, fondern je-der Contract ist ungültig, welcher jene Verecks