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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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An diese solchergestalt von Neuen wiederhergestellte Bücher-Lsnmir-Uoinmission, müssen alle in Unseren Ländern, exolusivsSchlesien und Pommern, herauskommende Bücher nnd Schriften,nachdem sie zu einer oder andern Art derselben gehören, zur Lensurüberreichet und eingesandt werden, insofern in demIZckiet eis Vnno1749 und durch gegenwärtiges Lirouinrs davon keine besondereAusnahme gemacht worden.

III. Hat es dagegen in Ansehung der sud ZVr. 3. des Uckiotsbenannten Bücher und Schriften, welche den Stntum puklioum desDeutschen Reichs, wie auch Unsers Hauses, und die GerechtsameUnserer Länder angehen, nicht weniger wobei auswärtige Uuissnn-oon und Reichsstände intersssirot sind, sie mögen

g) in hiesigen Residenzien,k) auf Universitäten, odero) sonst in Unser» Landen gedruckt werden,bei der darin», und in dem Lireuluri vom 28. Januar 1763 cr-theilten Vorschrift ohne Ausnahme, daß solche zur Loirsur anUnser Departement auswärtiger Assairen geschickt werden müssen,sein Verbleiben, und soll auch UroksZsorikus auf Unfern sämmt-lichen Universitäten, laut der darüber schon unterm 7. Oktober 1758besonders ergangenen Verordnung, in solchen Sachen Ussponsazu ertheilen, schlechterdings nicht erlaubet sein, ehe solche nicht gleich-falls Unserem Departement der ausländischen Geschäfte zur Lensureingeschickt worden.

IV. Bleibt es serner bei der in dem Edict vom 11. Mai1749 No. I. ertheilten Vorschrift, daß alle diejenigen Bücher undSchriften, welche Unsere Akademie der Wissenschaften allhier zum Druckbefördert, von der Censur befreiet sein, als worunter auch diejenigenbegriffen sind, welche die einzelnen wirklichen Mitglieder der Akade-mie nnd des damit verbundenen Collegii Uoclico-LllirurZiLi nndzwar diese sowohl, als jene mit auf dem Titul gesetzter Anzeigedieser ihrer Qualität herausgeben.

Nur alle in die jährlich herauskommende Sammlung der Edieteund Verordnungen, welche Unsere Akademie der Wissenschaften, ver-möge ihres Privileg» herausgiebet, bleiben der Leu8ur nach wievor unterworfen. Es ist auch von Seiten der zum Ressort desGeneral-Ober-Finanz-, Krieges- und Domainen-Directorn gehörigenVerordnungen, der Geheime Finanz-Rath Kahle, von Seiten der