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Die preußische Preßgesetzgebung, ihre Vergangenheit und Zukunft
Entstehung
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liche Verdammung lind Unterdrückung häretischer Schriftennicht mehr ausreichend, und es bildete sich deshalb unter denPäbstcn Alexander V. und Leo X. (1515) die Anstalt derpräventiven Censur aus, welche im Tridcntinischcn Concil (IV.ss8sio) bestätigt und dahin näher bestimmt wurde, daß ohnevorausgegangene Durchsicht und dem Buche vorzudruckcnde Ge-nehmigung (Imprimatur) des geistlichen Oberen, keine Schriftgedruckt werden dürfe. Nicht blos gegen die Verfasser, son-dern auch wider die Leser der verbotenen religionswidrigcnBücher wurden Strafen angedroht, und damit sich Niemandmit Unwissenheit entschuldige, entstand der von der Curie ge-fertigte und publizirtc inckex lidroium pi-olnditoiuin.

In ihrem Ursprünge ist mithin die präventive Censur einezum Schutze der Glaubens-Reinheit bestimmte Erstndung derrömischen Hierarchie. Nach der Reformation ging die Censuraus die weltliche Macht über; sie behielt indcß wesentlich ihrenreligiösen Charactcr und wurde; namentlich in der ersten Zeit,nur für kirchliche Gegenstände in der Absicht geübt, die erbit-terte Vcfchdung der Rcligionspartcicn zu hemmen, welche allekünftige Aussöhnung zu vereiteln drohte. Vorzüglich warenes daher confessionellc Schmähschriften, welche die Censur ver-hindern sollte.

Die Rcichsabschiedc von Nürnberg (1524), Speyer (1525),Augsburg (1530) verordnen, daß keine Schrift gedruckt werde,ohne daß durch die weltliche oder geistliche Obrigkeit dazu ver-ordnete Personen sie besichtigt, daß der Drucker und der Druck-ort genannt sein müssen u. s. w. Diese Anordnungen, welchein die jüngste Polizeiordnung von 1577 aufgenommen wordensind, bezogen sich in ihrer Anwendung zunächst nur auf re-ligiöse Schriften, welche nicht gedruckt werden durften, wrnn