107
Uns ihr euer räthliches Gutachten in dem gewöhnlichenWege zu erstatten,' wobei Wir euch unvcrhaltcn, daß,wenn es darauf ankömmt, von einem Delinquentendie Anzeige seiner Mitschuldigen herauszubringen, dieErreichung dieses Zwecks mit dem Versprechen einerBegnadigung künftig versuchet werden, und überhauptzu Jnculpirung des Jnquifitcn die Beweise durch un-vcrwerfiiche Zeugen oder durch solche gravircndc Inckioia,gegen welche bloßes hartnäckiges Ableugnen nicht inBetracht zu kommen verdient, für hinlänglich gehal-ten werden sollen.
Wir w. Osnabrück, den 9tcn Januar 1788Aus Sr. Königs Höh. gnädigst. Specialbcfcbl.
v. d. Bussche.
An
die Land- und Justiz-Canzley.
2.
Abermaliges Reskript an die Land- undJustiz - Canzley, wegen Abschaffung derTortur, vom 29. Jan. 1789.
Friedrich w. Unsere w. Nach reiflicher Erwä-gung der Bcdcnklichkcitcn, welche, wie Uns von Unse-rem dortigen Geheimen Rathc untcrthänigft rcfcrirtworden, Inhalts eures Berichts vom 26stcn Septem-ber vorigen Jahrs ihr über die Abschaffung der pein-lichen Frage in allen Fällen geäußert habet, findenWir uns nicht bewogen, von Unserer euch mittelst