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Reliquien von Justus Möser und in Bezug auf ihn
Entstehung
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RescriptS vom 9tcn Januar des besagten Jahres be-kannt gemachten Willcnsmcinung abzugehen; sondernlassen cS vielmehr bcy dem Inhalte solches Rcscriptsüberhaupt lediglich bewenden.

Sollten jedoch Fälle eintreten, daß ihr zur all-gemeinen Sicherheit die Entdeckung der Mitschuldigen,welche der geständige oder überführte Jnguisit, auchauf ancrbotcne vcrhältnißmäßigc Begnadigung, nichtangeben will, durchaus nöthig erachtet: so habet anUns ihr darüber in dem gewöhnlichen Wege, mit Bcy-sügung der Gründe, den unterthänigstcn Bericht ab-zustatten, und darauf Unsere Entschließung zu ge-wärtigen.

Wir lassen solches zu eurer Nachachtung unver-haltcn und verbleiben euch mit geneigtem und gnä-digsten Willen stets bcygcthan.

Osnabrück, den Lösten Januar 1789.

Auf Sr. Königl. Höh. gnädigst. Specialbefchl.

v. d. Vussch c.

An

die Land- und Justiz-Canzley.

Gedruckt bei den Gebr. Ungcr.