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Reliquien von Justus Möser und in Bezug auf ihn
Entstehung
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festen Willen eines eben so weisen, als menschenfreund-lichen Gesetzgebers verbannt. Beiden dienen die nach-stehenden Verordnungen zumunvcrgänglichcnDcnkmalc.

4.

Reseript an die Land- und Iustiz-Canzlcy,wegcnAbschasfung der Tortur, vomst.Zan.4788.

Friedrich w. Unsere w. Als von Nnscrmvoaatc» trsoi es zu Unserer Landesherrlichen Entschei-dung verstellet worden: ob, nachdem mittelst der unterdem Lösten May 4768 ausgelassenen Verordnung, dieStrafe des Staupcnschlags und der ewigen LandcS-Verwcisung auf gewisse oder Lebens-Zeit subsistuirtist, die peinliche Frage in den Fällen Statt finde, wodieselbe, wenn der Staupcnschlag und die Landcs-Vcrwcisung nicht abgeschafft wäre, zu erkennen gewe-sen sehn würde: so gicbct Uns solches Gelegenheit, Un-sere äußerste Abneigung gegen dieses Mittel in Cri-minell-Fällen die Wahrheit zu cruircn, welches Wirfür so unzuverlässig als unmenschlich halten, und da-mit zugleich Unsere, nach hinlänglicher Erwägung ge-nommene Entschließung, die peinliche Frage nach demVorgänge mehrerer Staaten in Unscrm Hochstistc gänz-lich abzuschaffen, mithin sie in keinem Falle künftigweiter Platz finden zu lassen, euch eröffnen zu lassen.

Aus welche Art aber die Verwaltung der Crimi-nal-Justiz hiernach zu modificiren seh, darüber habet