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12 (1803)
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man den Neichsfürsten nicht alle Hoheitsszechte zugestehen. Allein Frankreich undSchweden/ für die es ein Gegenstand derPolitik war, die Macht der Rcichsständeauf Kosten der kaiserlichen zu vergrößern,brachten es dahin, daß jene, in Rücksichtauswärtiger Machte, alle Souvcrainitäts-rechte erhielten; daß sie also mit denselbenVerbindungen eingehen. Vertrage schließen,Krieg führen können. Gegen den Kaiserund das Reich dürfen diese Verbindungenund Kriege freylich nicht gerichtet seyn. Auchbleiben dem Reichsoberhauple gewisse vorbeihaltene Rechte, als Standeserhvhung, dieErtheilung der Erlaubniß, eine Universitätzu errichten, einen Zoll, oder eine neueMünze anzulegen. Damahls erhielten auchdie Reichsstädte, die Reichsritterschaft, jaselbst einige Dörfer, die Bestätigung ihrerUnmittclbarkcit und andrer Vorrechte.

Frankreich und Schweden, die sich umdie deutschen Protestanten, die sich um diedeutschen Fürsten überhaupt so verdient mach-ten, glaubten wegen der aufgewendetenKriegskosten eine Entschädigung verlangen

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