Druckschrift 
12 (1803)
Entstehung
Seite
358
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evangelische aufgenommen. Doch wurde imwestphalischcn Frieden ausgemacht, dafi inFallen, wo die Religionsgleichheit nicht statt-finden könnte, z, B. bey der Rcichsvcrsamm-lung, blos ein freundschaftlicher Vergleichentscheiden sollte. Da wahrend des Kriegesmanches Stift, oder andre geistliche Gut,sich bald in katholischen, bald in protestan-tischen Handen befunden hatte, so kam esdarauf an, einen Zeitpunkt zu bestimmen,der für den Besitz entscheiden sollte. Manvereinigte sich endlich in Ansehung des Jahres1624, welches man das Normaljahr nennte,und in allen Fallen, wo dieß angieng,sollte vom ersten Tage desselben gerechnetwerden.

Der zweyte Hauptpunkt des westphali-schcn Friedens war die Befestigung und Aus-dehnung der Landeshohcitsrechte der deutschenFürsten. Ungeachtet dieselbe sowohl durchden Besitzstand, als durch das Herkommenmehrerer Jahrhunderte, entschieden war, sowurden über ihren Umfang, von Seiten desReichsoberhauptes, doch noch manchmahlBcdenkiichkeiten geäußert. Wenigstens wollte

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