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zwar noch durchzusehen, daß diese Rcligious-frcyhcit und Gleichheit auch in den einzelnenLändern verstattet seyn, und daß die Wahleines Glaubens einem jeden frey seyn möchte;aber die Katholischen wollten hierzu durchausihre Einwilligung nicht geben; ja die Fürstenderselben bestanden vielmehr darauf, daßihre Unterthanen, noch vor dem Lohns»Huldigungs - oder Diensteide, den Ncligi-gionscid ablegen sollten. Wenn also von derGleichheit beyder Religionen die Rede war,so fand dieß zwar in Rücksicht des ganzenReiches, aber nicht in Ansehung der einzel-nen Gebiethe und Reichsstädte, statt, undnur an wenig Orten genossen beyde Religi-onen gleiche Rechte. Die Rcligionsglcichhcitsollte sich auch auf die Personen beziehen,aus welchen die Reichsgerichte, die Reichs-deputationen, und Commissionen zusammen-gesetzt werden. Aber auch hier giebt es Ab-weichungen von der Regel. Bc» dem Reichs-kammcrgcrichte ist von den beyden Assessoren,die der Kaiser ernennt, doch keiner, so wenig,als der von ihm bestellte Kammerrichter,evangelisch, und unter den Mitgliedern desRcichshofraths werden nicht mehr als sechs
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