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die Exarchen, übten manche Rechte über ihnaus. Der König der Heruler maßte sich dieVcfugniß an, die Wahl des römischen Pab-stes durch eine Verordnung genauer zu desstimmen. Unter den ostgothischcn Königenwar sein weltliches Ansehn noch unbedeuten-der, und Thcodcrich behandelte den Pabstvöllig, als seinen Unterthan. Als die go-thischen Besitzungen in Italien unter die ost-römische Herrschaft gekommen waren, bekamder römische Pabst an den Kaisern, und ih-ren Exarchen, sehr gebietherische Herren.Er mußte vor dem Kaiser, oder dessenStatthalter, vor Gericht stehen. Wenn diekaiserlichen Minister eine Synode, oderrinc Versammlung der vornehmsten Geistli-chen, für nöthig hielten, so wurde sie demrömischen Pabst notificirt, und man forderteihm höchstens sein Gutachten darüber ab.Sein Verlangen nach einer Synode wurdeerst nach langem Bitten erfüllt. Jusiinian undseine Nachfolger setzten auch mehr als einenPabst ab, oder verwiesen ihn des Landes.Indessen stieg das Ansehn des römischenObcrbischofes doch zu einer immer höhcrnStufe hinauf, und die Pabste wußten die
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