nannten Kirchenbuße äusserte. Diese geist«liehe Streife hatte verschiedene Grade. Dererste Grad bestand in der Ausschließung vomAbcndmahle, an welchen kein offenbar ärger-licher Sünder Antheil nehmen dnrste. Warer ein recht arger Sünder, so durfte ernicht einmahl dem Gottesdienst beywohnen,und dieß würbe ihm gewöhnlich in sehr har^den Ausdrücken angekündigt. Ein solcher Zu-stand war für einen nicht ganz leichtsinnigenMenschen unerträglich, weil er durch demselben gleichsam von der Verbindung mit an-dern Menschen ausgeschlossen zu seyn glaubte.Er mußte daher den Wunsch, in die Ge-meinschaft der Kirche wieder aufgenommenzu werden, recht innig fühlen. Um diesenWunsch erfüllt zu sehen, mußte er recht de-müthig bitten, mußte er seine. Betrübniß,und sein Bestreben, durch fromme undmilde Handlungen der Wiederaufnahme sichwürdig zu machen, recht in die Augen fal-lend beweisen; mußte er im Aufzuge einesreuigen Sünders, an der Kirchthürc stehend,die Glieder der Gemeinde, wenn sie in dieVersammlung gicngcn, recht flehentlich bit-ten, sich bey Gott und der Kirche für seine
Wieder-