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5 (1802)
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eingeschränkt gebiethen zu können. SeitConstantins des Großen Zeiten waren dieAuflagen ganz willkührlich. Sie bestandentheils ans eigentlichen Steuern, theils ausNaturaliicferungcn und Frohnbiensten, welchevon den Grundstücken entrichtet werdenmußten. Die Naturalabgaben waren an dieStelle der ehemaligen Zehnten und Fünftengetreten. Man nahm dabc» auf die vorzüg-lichsten Produkte eines Landes Rücksicht.Von Aegypten, Afrika, Cäcilien, Sardi-nien wurde Getreide; von Afrika, der Ge-gend um Nizza und Sparta VaumShl; vonden griechischen Inseln und PannonienWein; von Lucanien und Vrutticn SchweineVieh und Geräuchertes; von andern Gegen-den Schlachtvieh, von andern Pferde, gelie-fert. Um die Geldabgabcn und Lieferungenverhältnismäßig einzurichten, wurden dieLändereyen ausgcmesscn, und in Verzeich-nisse gebracht, die man Catastra (Steuer-bücher) nennte. Da sich in Ansehung desVerhältnisses in einigen Jahren manchesänderte, so wurde alle fünf Jahre eine neueEinthcilnng, und alle fünfzehn Jahre einneues Steuerbuch, gemacht. Daraus ent-staub