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6 (1802)
Entstehung
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Grafen den erblichen Besitz ihrer Aemter so.glücklich anzumaßen, daß man ihnen denselbengar nicht mehr streitig machte. In Frankreichließen sich dch Herren schon von Karln demKahlen (877) versprechen, daß die vornehmenBeamtenstellen der Herzoge und Grafen von!Vater auf den Sohn forterben, und daß diemit denselben verbundenen Dienstlehne in ein Ei-genthum der damahligen Besitzer sich verwandelnsollten. Zn Italien war die Erblichkeit der Gra-fen - und Herzvgsste-lcn auch schon eingeführt.

Die zum erblichen Besitze ihres grästichcnBezirkes gelangten Grafen, und die reichenEdelleute, bauten sich nun, nach dem Beyspie-le der Könige, als Heinrichs IV, auf Anhö-hen Burgen oder Schlösser, die ihnen nichtnur Sicherheit, sondern auch eine angenehmeAussicht, gewährten. Von diesen Schlössernentlehnten sie späterhin einen Umerscheidungs-nahmen. Nun hieß es nicht mehr bloß Fried-rich und Otto, sondern Friedrich von Stau-fen und Otto von Nordheim, und zu Endedieses Zeitraumes waren die neuen Geschlechts-nahmen in Italien, Frankreich und Deutsch-land schon ziemlich allgemein. Wah-